Zum 1. Januar 2015 treten Änderungen im Arbeitsförderungsrecht in Kraft, mit denen befristete Regelungen verlängert werden.

Danach können insbesondere Zuschüsse oder Fördermöglichkeiten bis Ende 2019 weiter in Anspruch genommen werden. Wichtig für Betriebe ist auch die Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes.

Vom Eingliederungszuschuss für Ältere über Sonderregeln zur verkürzten Anwartschaftszeit des Arbeitslosengeldes bis hin zum Versicherungsschutz bei Altersteilzeitbeschäftigung: Wir stellen Ihnen einige Leistungen der Arbeitsförderung vor:

 

Eingliederungszuschuss für Ältere auch künftig bis zu 36 Monate

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer einstellen, deren Vermittlung erschwert ist, können zum Ausgleich von Minderleistungen in der ersten Beschäftigungszeit einen Eingliederungszuschuss erhalten. Er beträgt bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts für die Dauer von bis zu zwölf Monate.

Für ältere Arbeitnehmer gilt bis Ende 2014 eine Sonderregelung, nach der ein Eingliederungszuschuss für bis zu 36 Monate gezahlt werden kann. Diese erweitere Fördermöglichkeit wurde wegen der anhaltend schwierigen Arbeitsmarktsituation für Ältere verlängert und gilt für Beschäftigungsverhältnisse, die bis zum 31.12.2019 beginnen.

 

Qualifizierung für jüngere Arbeitnehmer in Klein- und Mittelbetrieben

Arbeitnehmer in kleineren und mittleren Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte) können bei beruflicher Weiterbildung durch die Übernahme der Weiterbildungskosten (Lehrgangskosten, Fahrtkosten etc.) gefördert werden. Diese grundsätzlich nur für Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr bestehende Fördermöglichkeit ist bis Ende 2014 auch für jüngere Beschäftigte geöffnet. Wegen der positiven Resonanz der Regelung und mit Blick auf das Ziel der Fachkräftesicherung wird die Regelung zur Förderung jüngerer Beschäftigter bis Ende 2019 verlängert. Voraussetzung bleibt, dass der Betrieb sich mit mindestens 50 Prozent den Lehrgangskosten beteiligt.

 

Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes weiter für längstens 12 Monate

Das Kurzarbeitergeld hat sich in den vergangenen Jahren, insbesondere in Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise, als erfolgreiches Instrument bewährt. Grundsätzlich gilt für die Leistung eine Bezugsdauer von längstens sechs Monaten. Diese wurde in den vergangenen Jahren jedoch regelmäßig verlängert – und nun auch für 2015. Nach der aktuell geänderten Rechtsverordnung beträgt die Bezugsdauer für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2015 entsteht, weiterhin längstens 12 Monate.

 

Sonderregeln zur verkürzten Anwartschaftszeit des Arbeitslosengeldes

Arbeitnehmer, die häufig kurz befristete Beschäftigungen ausüben, haben es schwerer als andere Beschäftigte, die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (sog. Anwartschaftszeit) zu erfüllen. Für sie gilt bis Ende 2014 unter besonderen Voraussetzungen eine Anwartschaftszeit von sechs Monaten. Diese Sonderregelung wird bis 31.12.2015 verlängert. Bis dahin soll über eine verbesserte Regelung zur Sicherung bei Arbeitslosigkeit nach kurz befristeter Beschäftigung entschieden werden.

 

Sonderregelung zur Winterbauförderung für Gerüstbauerhandwerk verlängert

Für Betriebe des Gerüstbauerhandwerks gilt für den Anschluss an das Leistungssystem der Winterbauförderung ( Saisonkurzarbeitergeld, Wintergeld) eine bis 31.3.2015 befristete Sonderregelung. Diese Sonderregelung wird bis Ende März 2018 verlängert. Damit kann das Gerüstbauerhandwerk seine spezifischen Regelungen zur Sicherung der Beschäftigung im Winter zunächst fortführen.

 

Klarstellung zum Versicherungsschutz bei Altersteilzeitbeschäftigung

Für die kleine Personengruppe der Altersteilzeitbeschäftigten, die vor dem 1.1.2013 mit der Altersteilzeit begonnen haben und
ein Altersteilzeitentgelt zwischen 400 und 450 EUR monatlich (d. h. unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze) verdienen,
wird klargestellt, dass sie auch bei diesem Verdienst weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind. Damit werden Nachteile im Versicherungsschutz vermieden und die Fortführung der Altersteilzeit ermöglicht.

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