Kürzeste Entfernung auch bei verkehrsrechtlichen Benutzungsverboten maßgeblich

Arbeitnehmer können für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.

Als maßgebende Entfernung gilt kraft Gesetz die kürzeste Straßenverbindung. Diese gilt auch dann, wenn sie tatsächlich nicht befahren werden darf, wie der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt hat (Urt. v. 24.09.2013, VI R 20/13). Im Streitfall durfte ein Mopedfahrer eine Kraftfahrstrasse nicht befahren. Die längere Umwegstrecke wurde nicht anerkannt.

 

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