Der Urlaub kann noch so erholsam sein: Fällt der Rückflug etwa aufgrund eines Pilotenstreiks aus, ist die Entspannung dahin. Erscheint der Beschäftigte - auch unverschuldet - nicht pünktlich zur Arbeit, muss der Arbeitgeber keinen Lohn für die Zeit des Ausfalls überweisen.


Kann ein Arbeitnehmer wegen eines ausgefallenen Flugs nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehren, geht das regelmäßig auf seine Kappe. Erscheint er aufgrund eines ausgefallenen Flugs nicht zur Arbeit, besteht kein Anspruch auf eine Fortzahlung des Lohns.

Daher gilt im Grundsatz: Wer bei der Rückkehr aus dem Urlaub auf Hindernisse stößt, muss arbeitszeittechnisch selbst dafür geradestehen. Gibt es kein alternatives Transportmittel zurück, muss er beim Arbeitgeber zusätzliche Urlaubstage beantragen - oder er nimmt eben hin, dass der Chef die Fehltage nicht entlohnt. Denn pünktlich nach dem Urlaub am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist Sache des Mitarbeiters. Er trägt das allgemeine Wegerisiko.

Abgemahnt oder gekündigt werden, kann er deswegen allerdings grundsätzlich nicht, da er die Verspätung nicht schuldhaft verursacht hat - sofern er seine Rückkehr so zügig wie möglich und zumutbar fortsetzt.

 

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