Mit dem Mindestlohngesetz wird nicht nur die Höhe des Mindestlohns vorgeschrieben, sondern auch bis wann dieser an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Dies hat Auswirkungen auf bestehende Zahlungsvereinbarungen und Arbeitszeitkonten.

 

Nach § 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) kommt es maßgeblich auf den vereinbarten Zeitpunkt für die Fälligkeit an. In jedem Fall muss der Mindestlohn dem Arbeitnehmer jedoch spätestens am letzten Bankarbeitstag (bezogen auf Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Montag folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist, gezahlt werden. Wurde keine Vereinbarung über die Fälligkeit des Lohns getroffen, so gilt § 614 BGB, das heißt, der Lohn ist dann am ersten Werktag des Folgemonats zu zahlen.

Vertragliche Vereinbarung vs. Fälligkeit nach MiLoG

Liegt keine Vereinbarung über die Fälligkeit vor, ist zum Beispiel das Entgelt für den Monat Oktober 2015 spätestens am 2. November 2015 auszuzahlen (§ 614 BGB).

Eine Vereinbarung, die eine Auszahlung zum "15. des übernächsten Monats" verspricht ist künftig unwirksam. Das Entgelt für den Monat Oktober ist in diesem Fall spätestens am 28.11.2015 zu zahlen.

Wirksam ist dagegen die Vereinbarung, dass der Lohn am "15. des Folgemonats" zur Auszahlung gelangt.

Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht pünktlich aus, befindet er sich in Verzug und muss gegebenenfalls Schadensersatz und Verzugszinsen zahlen. Zudem begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG). Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Das Arbeitszeitkonto als Ausnahme von der Fälligkeitsregelung

Von dieser Fälligkeitsregelung hat der Gesetzgeber Ausnahmen für Arbeitszeitkonten mit aufgenommen. Das Arbeitszeitkonto gemäß § 2 Abs. 2 MiLoG ist jedoch nur relevant für Arbeitnehmer, die nicht bereits für die gesamten geleisteten Stunden (monatsbezogen) ohnehin den Mindestlohn oder mehr erhalten.

 

Das heißt, dass bei Mitarbeitern, die unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und des ausgezahlten verstetigten Monatsentgeltes kein Arbeitseinkommen mindestens in Höhe des Mindestlohnes nach dem MiLoG erhalten, die gesetzliche Sonderregelung für Arbeitszeitkonten gemäß § 2 Abs. 2 MiLoG maßgeblich ist. Nur bei Vereinbarung eines solchen Arbeitszeitkontos nach dem MiLoG muss eine geleistete Arbeitsstunde nicht zum vorbenannt geregelten Fälligkeitstermin mit dem Mindestlohn vergütet werden, sondern kann später abgegolten werden.

Notwendige Voraussetzungen für Arbeitszeitkonten

Das Gesetz stellt an das Arbeitszeitkonto gewisse Anforderungen, wenn die Gutschrift auf dem Arbeitszeitskonto und damit die Verlagerung des Fälligkeitszeitpunkts – zulässig sein soll:

Das Arbeitszeitkonto muss schriftlich vereinbart sein. Das kann im Arbeitsvertrag geschehen, aber auch nachträglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Dazu genügt aber auch ein Arbeitszeitkonto, das nach Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag gerichtet wird.

Es dürfen nur Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben werden, die über die vertraglich vereinbarte, reguläre Arbeitszeit hinausgehen.

Die Gutschrift von Mehrarbeitsstunden ist begrenzt auf 50 Prozent der vertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitszeit.

Die auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden müssen mit dem Mindestlohnmehraufwand von zwölf Monaten beginnend mit dem Monat nach der Leistung der Stunden durch Freizeitgewährung oder durch Zahlung des Mindestlohnes ausgeglichen werden.

Durch das Arbeitszeitkonto nach dem MiLoG ist eine zusätzliche und getrennte Erfassung der Stunden im Zeitkonto notwendig. Eine Kumulierung von geleisteten Plus- und Minusstunden erfolgt damit nicht mehr. Die Regelung des Arbeitszeitkontos nach MiLoG betrifft nur diejenigen Arbeitnehmer, die eigentlich mit dem Mindestlohn hätten andernfalls sofort bezahlt werden müssen.

Keine Anwendung auf mindestlohnfreie Arbeitsverhältnisse

Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt monatlich 160 Stunden. Die Vergütung beträgt zwölf Euro pro Stunde. Der Arbeitnehmer hat die Monate Oktober bis tatsächlich 180 Stunden gearbeitet. Er hat 160 Stunden zu je zwölf Euro ausbezahlt bekommen, somit insgesamt 1.920 Euro. Die besonderen Regelungen zu Zeitkonten spielen hier keine Rolle. Der Mindestlohn für die tatsächlich geleistete Arbeit beträgt 1.530 Euro, sodass der Mindestlohn auf die Zahlung von 1.920 Euro brutto vollständig erfüllt ist. Das hat zur Folge, dass die auf dem Zeitkonto gutgeschriebenen Stunden nicht in der Regelung des § 2 Abs. 2 MiLoG unterliegen und insbesondere nicht innerhalb eines Jahres auszugleichen sind.

 

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