Durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird die Schwelle für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von bislang 410 EUR (netto) auf 800 EUR (netto) ab dem 01.01.2018 erhöht.

Betroffen hiervon sind alle selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie z.B. Büro- und Geschäftsausstattung, Schreibgeräte, Computer, Tablets oder  Maschinen. Deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert können künftig bis zu einem Wert von 800 EUR sofort abgeschrieben werden. Die erhöhte GWG-Grenze gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG).

Darüber hinaus wird bei der Sammelabschreibung die Wertuntergrenze von bislang 150 EUR auf 250 EUR angehoben (§ 6 Abs. 2a Sätze 1 und 4 EStG). Somit können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 EUR bis 1.000,00 EUR pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und über eine Dauer von 5 Jahren gewinnmindernd abgesetzt werden (jährliche Sammelabschreibung von 20%). Diese Neuregelung der Wertuntergrenze zur Bildung des Sammelpostens gilt ebenfalls erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 5 EStG).

Dieses Wahlrecht muss einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahrs mit Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis 1.000 EUR ausgeübt werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).

Neu ist auch, dass Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis maximal 250 EUR  ab 01.01.2018 im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Zu beachten ist, dass das Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden kann (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht).

Unternehmer, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG erfüllen, können für Anschaffungen ab 2018 diese Anhebung der GWG-Grenze steueroptimierend nutzten.