Urlaub und Krankschreibung: Was arbeitsrechtlich zu beachten ist:

Urlaub und Krankheit: das ist grundsätzlich keine gute Kombination. Aber auch rechtlich gibt es – wie bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – einiges zu beachten, wenn Arbeitnehmer im lang ersehnten Urlaub arbeitsunfähig erkranken oder trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren wollen.

Endlich im Urlaub und dann das: statt am Pool zu relaxen mit Fieber im Bett. Wenn Arbeitnehmer im Urlaub krank werden, ist das für sie nicht nur ärgerlich, sondern wirft grundsätzlich auch die Frage nach den arbeitsrechtlichen Folgen auf. Gleiches gilt für die Situation, wenn der Mitarbeiter bereits vor dem Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, aber dennoch in den Urlaub fahren möchte. Denn Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich grundsätzlich aus.


Urlaubsanspruch nach Krankheit im Urlaub: Tage zählen nicht zum Urlaub

Wenn der Arbeitnehmer tatsächlich im Urlaub krank wird, werden diese Tage gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen. Arbeitsunfähig ist der Arbeitnehmer dabei nicht wegen jeder Krankheit, sondern nur, wenn die Erkrankung ihn theoretisch auch an der Ausübung seiner spezifischen Arbeit hindern würde.


Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Ärztliches Attest bei Krankheit im Urlaub

Arbeitnehmer, die im Urlaub tatsächlich arbeitsunfähig erkranken, müssen zwingend ein ärztliches Attest bei einem Arzt am Urlaubsort einholen – zumindest, wenn die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden sollen. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen. Daher gelten auch bei Krankheit im Urlaub die entsprechenden Nachweispflichten. So muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Beginn einer Arbeitsunfähigkeit auch aus dem Urlaub im Ausland so schnell wie möglich informieren über:
•die Arbeitsunfähigkeit an sich,
•deren voraussichtliche Dauer und
•die Adresse am Aufenthaltsort.


Mitteilungspflichten bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland

Gemäß § 5 Abs. 2 EFZG ist hierfür die schnellstmögliche Übermittlung zu wählen, also am besten telefonisch oder per Email. Die Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.


Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall statt Urlaubsentgelt

Für die Zeit der Krankheit kann der Arbeitnehmer, wie oben erwähnt, vom Arbeitgeber nach § 3 EFZG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen. Das bereits gezahlte Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen oder gegebenfalls mit der Entgeltfortzahlung zu verrechnen.


Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Arbeitgeber muss Urlaub nachgewähren

Die wegen Krankheit verlorenen Urlaubstage darf der Arbeitnehmer nicht einfach im Anschluss an den Urlaub anhängen. Ist der Arbeitnehmer am Ende des genehmigten Urlaubszeitraums nicht mehr arbeitsunfähig, muss er wieder zur Arbeit erscheinen. Den Urlaub muss der Arbeitgeber zu gegebener Zeit nachgewähren.


Langzeiterkrankung und Urlaub

Ist der Arbeitnehmer länger erkrankt und kann wegen der Krankheit seinen Urlaub innerhalb eines ganzen Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Folgejahr nicht nehmen, verfallen die Urlaubsansprüche – nach europarechtskonformer Auslegung des deutschen Urlaubsrechts durch das BAG – erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (siehe "Urlaubsanspruch bei Krankheit"). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner erforderlichen Hinweispflicht nachgekommen ist.


Urlaub trotz Arbeitsunfähigkeit?

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht im Urlaub krank wird, sondern vorher? Darf er trotz Krankheit den bereits genehmigten Urlaub antreten oder kann der Arbeitgeber verlangen, dass er – im Sinne einer schnellen Genesung – darauf verzichtet?

Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich während seiner Krankschreibung alles unterlassen, was seine Genesung hindert. Daher kommt es also darauf an, ob die geplante Urlaubsreise der Genesung des Arbeitnehmers entgegensteht oder ob sie möglicherweise sogar förderlich ist. Um sicherzugehen, lassen sich einige Arbeitnehmer vom Arzt schriftlich bescheinigen, dass eine möglicherweise geplante Reise deren Regeneration gerade nicht hemmt.

Prinzipiell erscheint es in einem solchen Fall sinnvoll, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vorfeld dazu austauschen, um Missverständnisse erst gar nicht entstehen zu lassen. Da der Arbeitgeber meistens nicht den Grund für die Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters kennt, könnten andernfalls Zweifel daran aufkommen, ob die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers tatsächlich gerechtfertigt ist.
 

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