Derzeit wird das Dienstrad-Leasings stark beworben. Der Arbeitgeber spart Lohnnebenkosten, der Arbeitnehmer spart Steuern und bekommt ein schickes Rad. Vorsicht ist aber in der Entgeltabrechnung geboten, wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad nach Ablauf der Leasingzeit vergünstigt kaufen kann.

Darf sich ein Arbeitnehmer mit einem Dienstrad auch privat fortbewegen, muss dies auf seiner Entgeltabrechnung als geldwerter Vorteil erscheinen. Der geldwerte Vorteil des Dienstrads ist - analog zum Dienstwagen - nach der Ein-Prozent-Regelung abzurechnen, so die obersten Finanzbehörden in einem gleichlautender Ländererlass.

Steuervorteil für E-Bikes und Fahrräder 

Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung werden 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Dieser Wert gilt für alle Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Anders als beim Auto gibt es hier also keine zusätzliche 0,03-Prozent-Regelung.

Durch diese typisierende und massentaugliche Abrechnungsform entfällt für den Arbeitgeber die umständliche Ermittlung des konkreten Sachbezug. Gleichzeitig entfällt aber auch die Möglichkeit, die 44 Euro Regelung auszunutzen und damit (in Einzelfällen) auf eine Besteuerung des geldwerten Vorteils vollständig zu verzichten, wie es bei der Gewährung eines Jobtickets der Fall ist.

Kein Steuerbonus für E-Bikes, die als Kfz einzuordnen sind

Wird allerdings ein Elektrofahrrad überlassen, das verkehrsrechtlich als Kleinkraftrad gilt (E-Bikes mit Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht), muss - wie bei der Dienstwagenbesteuerung - für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein zusätzlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer versteuert werden. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Unterstützung durch den Elektromotor auch bei Geschwindigkeiten über 25 km/h auswirkt.

E-Bike-Leasing auch mit Gehaltsumwandlung möglich

In der Praxis häufen sich Fallgestaltungen, bei denen das E-Bike vom Arbeitgeber geleast und dem Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Vereinbahrung einer Gehaltsumwandlung überlassen wird. Auch in diesen Fällen kann der geldwerte Vorteil nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelt werden, wenn sich der Anspruch auf die Überlassung des E-Bikes aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeitsrechtlichen Grundlage ergibt.

Steuerfalle "Kaufoption nach Ablauf der Leasingzeit"

Können Arbeitnehmer das E-Bike nach Ablauf der Leasinglaufzeit vom Arbeitgeber oder einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben (Marktpreis), ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn anzusetzen. Die Verwaltung will dabei als ortsüblichen Endpreis eines E-Bikes, das einem Arbeitnehmer nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Elektro-Bikes ansetzen.

Preisvorteil bei E-Bike-Kauf muss versteuert werden

Bei einem Fahrrad mit einem Neupreis von 2.599 Euro wären das beispielsweise 1.000 Euro (= 40 Prozent von 2.500 Euro). Die Zahlung des Arbeitnehmers wird jeweils gegengerechnet. Ist sie niedriger, verbleibt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.

 

zurück zum Infoportal