Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung wird verlängert

Die Entschädigungsregelung für Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Dies sieht der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des "Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vor. Der Gesetzentwurf stellt zudem klar, dass bei Betreuung eines unter Quarantäne gestellten Kindes ebenfalls eine Entschädigungszahlung möglich ist.
 
 
Die Corona-Pandemie stellt berufstätige Eltern weiterhin vor Herausforderungen. Seit Schulen und Kitas unter strengen Hygieneauflagen in allen Bundesländern wieder geöffnet sind, gibt es regelmäßig neue Schließungen wegen positiver Corona-Befunde. Beschäftigten bleibt dann oftmals keine andere Möglichkeit, als ihre Kinder selbst zu Hause zu betreuen. Wie lange dürfen sie der Arbeit fernbleiben? Was ist mit der Entgeltfortzahlung? Und was gilt, wenn das Kind selbst erkrankt? Ein Überblick über die wichtigsten Fragen.
 
 
Dürfen Arbeitnehmer bei einer Schul- oder Kitaschließung wegen eines Corona-Falls für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben?
 
Wenn bei Schließung der Kita oder der Schule die Betreuung eines Kindes, das aufgrund seines Alters betreut werden muss, nicht anders sichergestellt werden kann, dann haben die Eltern als Arbeitnehmer in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht, weil ihnen die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Voraussetzung hierfür ist es, dass keine anderweitige Betreuung möglich ist, also etwa durch Nachbarn, den Ehepartner oder eine eingerichtete Notbetreuung.
 
 
Kinderbetreuung: Was ist mit dem Anspruch auf Lohnfortzahlung?
 
Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 616 BGB: Dort steht, dass der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, wenn die Verhinderung nur eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" andauert. Dies sind nach allgemeiner Auffassung höchstens zehn Tage. Der Anspruch aus § 616 BGB kann zudem von vornherein durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.
 
 
Wer zahlt bei längerer Schul- und Kitaschließung?
 
Wenn Schul- und Kitaschließungen nicht nur kurzzeitig schließen, sondern einen Betreuungsbedarf über mehrere Wochen entstehen lassen, entfällt der Anspruch nach § 616 BGB auf Lohnfortzahlung komplett. Auch ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinderpflegekrankengeld) besteht während dieser Zeit nicht, da das Kind nicht wegen einer Krankheit zu Hause betreut werden muss. Arbeitnehmer sind zunächst darauf angewiesen, Überstunden zu nehmen oder bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen. Es empfiehlt sich, die Situation mit dem Arbeitgeber zu besprechen und gemeinsam mit ihm nach flexiblen, einvernehmlichen Lösungen zu suchen.
 
 
Corona-Krise: Erhalten Arbeitnehmer Entschädigung wegen Kinderbetreuung?
 
Um diese Problematik in der aktuellen Corona-Pandemie aufzufangen, wurden die gesetzlichen Regelungen im Infektionsschutzgesetz ausgeweitet: Arbeitnehmer haben seit dem 30. März 2020 gemäß 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder selbst betreuen müssen.
 
Der Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer nach dieser Regelung den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro erstatten. Diese Verdienstausfallentschädigung kann für maximal zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszahlen, danach ist der Antrag bei der Behörde selbst zu stellen. Die Unternehmen können sich das ausgezahlte Geld von der zuständigen Behörde zurückholen.
 
 
Was sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung?
 
Die Regelungen betreffen Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren oder behinderten Kindern, die hilfebedürftig sind. Hier gibt es keine Altersgrenze. Die Entschädigung wird nur gezahlt, wenn Eltern keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben und ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
 
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die Zeit der geplanten Schließung in den Ferien erfolgt. Die Regelungen gelten zunächst nur bis zum Jahresende 2020.
 
 
Was gilt, wenn das Kind des Arbeitnehmers in Quarantäne muss?
 
In Fällen, in denen das Gesundheitsamt ein Kind - nicht aber die Eltern - unter Quarantäne stellt, ist im derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen "Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" klargestellt, dass die Eltern nach § 56 Absatz 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung haben.
 
 
Verlängerung der Entschädigungsregelung
 
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 28. Oktober 2020 den Entwurf eines "Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" beschlossen. Mit diesem Gesetz wird unter anderem auch die Entschädigungsregelung für Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz angepasst. Die Entschädigungsregelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Zudem wird bei der Entschädigungsregelung für Eltern festgehalten, dass bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ebenfalls eine Entschädigungszahlung möglich ist. Der Gesetzentwurf soll voraussichtlich Ende November im Bundestag beschlossen werden. Der Bundesrat muss dem Gesetz dann noch zustimmen.
 
 
Was gilt für Arbeitnehmer, wenn das Kind an Covid-19 erkrankt?
 
In diesem Fall gilt rechtlich dasselbe, wie in allen Fällen, wenn das Kind erkrankt. Danach dürfen erwerbstätige Eltern grundsätzlich zehn Arbeitstage im Jahr freinehmen, um ein krankes Kind zu betreuen, und erhalten dafür Kinderkrankengeld. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Anspruch auf jährlich 15 Arbeitstage pro Kind erhöht. Diese Regelung gilt jedoch nur bis zum Ende des Jahres 2020.
 
 
Zurück zum Infoportal