Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können von der Energiepreispauschale profitieren.

Worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen und was Sie im September 2022 tun müssen, lesen Sie hier.

Nach dem Steuerentlastungsgesetz 2022 haben unbeschränkt Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine einmalige und steuerpflichtige Energiepreispauschale (§§ 112 - 122 EStG) i.H.v. 300 EUR, wenn sie

- Gewinneinkünfte erzielen (§§ 13, 15, 18 EStG) oder
- Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte mit 2 % pauschal besteuert werden.

Abwicklung -so gehen Sie richtig vor

Bei Arbeitnehmern erfolgt die Abwicklung durch den Arbeitgeber. Der Anspruch entsteht zum 1.9.2022. Der Arbeitgeber hat die Energiepreispauschale somit im September auszuzahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht

.
Der Anspruch von geringfügig Beschäftigten, die nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2 % pauschal besteuert werden, besteht nur, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.


Der Arbeitgeber hat die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einbehalten Lohnsteuer zu entnehmen, die

- bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.9.2022,
- bei vierteljährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.10.2022 und
- bei jährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.1.2023
anzumelden und abzuführen ist. Bei vierteljährlicher Abgabe darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale abweichend vom Septembertermin erst im Oktober auszahlen. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, dann wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.


Steuerpflicht der Energiepreispauschale: Keine Steuerpflicht für Minijobber

Bei Anspruchsberechtigten, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, ist die Energiepreispauschale als Einnahme aus den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Das gilt nicht für den pauschal versteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG. D.h., bei einem Minijob wird die Energiepreispauschale nicht als steuerpflichtige Einnahme erfasst.


Minijob und Energiepreispauschale
Praxis-Beispiel: Unternehmer beschäftigt Ehefrau als Minijobber

Herr Huber beschäftigt mehrere Arbeitnehmer und gibt monatlich Lohnsteueranmeldungen ab. Im Jahr 2022 beschäftigt Herr Huber seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs. Er zahlt ihr einen monatlichen Arbeitslohn von 450 EUR. Zum 1.9.2022 hat seine Ehefrau Anspruch auf Auszahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR, die er ihr zusammen mit Lohn aus dem Minijob auszahlt. Da bei einem Minijobber die Energiepreispauschale nicht als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen ist, bucht Herr Huber die Energiepreispauschale wie folgt auf ein neu einzurichtendes Konto:

Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag 4142/6090 Steuerfreie soziale Aufwendungen 300,00 1200/1800 Bank 300,00


Praxis-Hinweis: Wer keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale hat

Keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Rentner und Personen, die andere sonstige Einkünfte, Kapitaleinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Wer aber daneben begünstigte Einkünfte erzielt, hat einen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Rentner zusätzlich einen Minijob ausübt.


Praxis-Hinweis: Arbeitgeber gibt keine Lohnsteuer-Anmeldung ab – keine Pflicht zum Auszahlen der Energiepreispauschale

Gibt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung ab, was z.B. der Fall ist, wenn er ausschließlich Minijobber beschäftigt, entfällt für ihn die Verpflichtung, die Energiepreispauschale an den Minijobber auszuzahlen.

Anspruchsberechtigte Personen können dann die Energiepreispauschale nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen.

 

zurück zum Infoportal