Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, ihre Mitarbeiter auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinzuweisen.

Nach § 1a des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil seines künftigen Arbeitsentgelts durch sogenannte „Entgeltumwandlung“ für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird.

Über die Durchführung dieses Anspruchs müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber laut Gesetz aber mittels gesonderter Vereinbarung verständigen.

Durch Urteil vom 21. Januar 2014 (Az. 3 AZR 807/11) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), welche Folgen es hat, wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht auf diese Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinweist.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte ein Arbeitnehmer seinen früheren Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt. Der Kläger argumentierte, dass der Arbeitgeber es pflichtwidrig unterlassen habe, ich über die Entgeltumwandlung aufzuklären. Bei entsprechender Kenntnis hätte er einen Teil seines Arbeitsentgelts umwandeln wollen, erklärte der ausgeschiedene Arbeitnehmer.

Nach Ansicht des BAG ist ein Arbeitgeber allerdings weder nach dem Wortlaut des § 1A BetrAVG noch nach dem arbeitsrechtlichen Prinzip der sogenannten Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer aus eigener Initiative auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinzuweisen. Daher können Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

Ein fehlender Hinweis auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung bleibt also folgenlos.

 

Quelle AOK Baden Württemberg