Wie teuer dürfen Geschenke sein damit Sie als Betriebsausgaben anerkannt werden?

Blumensträuße, Weinpräsente oder Eintrittskarten: Viele Unternehmen pflegen mit Präsenten ihre Geschäftsbeziehungen und bedanken sich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Wer seinen Kunden etwas schenkt, sollte die Vorgaben der Finanzbehörden genau beachten. Andernfalls drohen steuerliche Nachteile für Schenker und womöglich auch für Beschenkte.

Die Tücken liegen im Detail.

Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Geschenke an Geschäftspartner liegt pro Jahr und pro Empfänger bei 35 Euro. Sobald also die Aufwendungen an eine Person mehr als 35 Euro im Jahr betragen, sind sie in voller Höhe nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ist die 35 Euro-Freigrenze als Nettobetrag und bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten (Kleinunternehmen) als Bruttobetrag zu verstehen.

Für die Freigrenze sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, bei gebrauchten Gegenständen ist der Verkehrswert maßgebend. Hinzuzurechnen sind evtl. Kennzeichnungskosten von Werbeträgern, nicht jedoch die Versandkosten.

Alle Geschenke mit einem Gegenwert von mehr 10 Euro sind sorgfältig zu dokumentieren. Dazu erstellen Unternehmen idealerweise eine Liste, aus der Anlass, Geschenkartikel, Kaufpreis und der jeweilige Empfänger eindeutig hervorgehen. Die Belege werden von den übrigen Betriebsausgaben getrennt und einzeln auf einem gesonderten Konto verbucht.

Das Finanzamt hat nicht nur den Gönner, sondern im Zweifelsfall auch den Beschenkten im Visier.