Neue Berechnung der 110-Euro-Freigrenze bei Betiebsveranstalltungen

Unternehmer, die sich bei ihren Mitarbeitern durch eine teure Weihnachtsfeier für die erbrachten Leistungen bedanken und einen Motivationsanreiz für das neue Jahr geben möchten, müssen die Weihnachtsfeier dieses Jahr besonders gut vorbereiten, wenn diese für die Mitarbeiter nebst Angehörigen steuerfrei sein soll.

Seit dem 1.1.2015 gelten neue Regeln für "Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter". Dazu gehört auch die anstehende Weihnachtsfeier.

Bei der Ermittlung der Gesamtkosten zur Ermittlung der 110-EUR-Grenze gilt laut Gesetz (§ 19 Abs. 1a EStG) ab Veranlagungszeitraum 2015 nun Folgendes:

Es werden alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer addiert - unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Dazu gehören Ausgaben für Speisen, Getränke, Musikdarbietungen oder Kosten für Künstler, für einen Eventmanager, die Raummiete und Raumdekoration, Planungskosten etc.

Ebenfalls in die 110-EUR-Berechnung gehören Fahrtkosten. Steuerfreie Leistungen für Reisekosten sind dagegen nicht in die Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen, ebenso rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers, wenn z. B. eigene Mitarbeiter die Feier vorbereiten.

Soweit diese Kosten den Betrag von 110 EU je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Wichtig: Hat ein Arbeitnehmer seinen Ehegatten oder einen anderen Begleiter bei der Weihnachtsfeier dabei, ordnet das Finanzamt die Kosten des Ehegatten/Begleiters auch dem Arbeitnehmer zu. Dadurch wird die 110-EUR-Grenze pro teilnehmenden Arbeitnehmer unter Umständen überschritten.

Der Freibetrag hat aber gegenüber der früheren Freigrenze den großen Vorteil, dass selbst bei höheren Aufwendungen immer 110 EUR pro Arbeitnehmer für 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr lohnsteuerfrei bleiben.