Sammelauskunftsersuchen an eBay sind rechtmäßig

Die Finanzverwaltung darf von eBay Auskunft über bestimmte Verkäufergruppen verlangen, beispielsweise über Verkäufer mit einer Umsatzhöhe oberhalb der Kleinunternehmergrenze von 17.500 €. So entschied das Niedersächsische FG mit Urteil vom 30.6.2015 - 9 K 343/14.

Der Grund: die hohe Dunkelziffer im Internet-Handel. Denn zum einen versteuerten 40 % der Verkäufer anderer Internet-Aktionshäuser ihre Umsätze nicht. Zum anderen verwenden Verkäufer Pseudonyme und können ihre Verkaufserlöse auf ausländische Bankkonten leiten. Das erschwert den Finanzbehörden die Ermittlung.

Das FG teilte keine Bedenken gegen den Zugriff von eBay auf die Daten, die bei einer Schwestergesellschaft in Luxemburg gespeichert sind. Einen möglichen Verstoß gegen das luxemburgische Datenschutzrecht sah es nicht.

Schließlich konnte sich eBay der Auskunft nicht mit der Begründung entziehen, das damit ein Umsatzrückgang zu befürchten sei. Nach Ansicht des FG sind die Umsätze mit steuerunehrlichen eBay-Nutzern nämlich nicht schutzwürdig.

Das Finanzamt verlangte in seinem Sammelauskunftsersuchen nicht nur Angaben zu den Namen und Anschriften der Verkäufer, sondern auch noch zur Anzahl und Art der verkauften Artikel pro Angebot, den Verkaufspreis, das Verkaufs- bzw. Auktionsende, die Bankverbindung und das Pseudonym.

Urteil des Niedersächsischen FG vom 30. 6. 2015 - 9 K 343/14