Die betriebliche Altersversorgung ist weit verbreitet, allerdings bevorzugt in Großunternehmen und im öffentlichen Dienst. Für viele klein- und mittelständische Unternehmen ist die betriebliche Altersvorsorge allerdings überhaupt kein Thema, somit erhalten die Arbeitnehmer auch keine Möglichkeit, eine betriebliche Altersvorsorge nutzen zu können.

Um die betriebliche Altersvorsorge insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen zu stärken, sind mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verschiedene Vereinfachungen und Flexibilisierungen im Bereich der steuerfreien Dotierung von versicherungsförmigen Durchführungswegen (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) vorgesehen.

Die Neuregelungen betreffen das Arbeits-, Steuer-, Sozial- und Versicherungsaufsichtsrecht.

Wesentliche Änderungen

Als Kernstück des Gesetzes wird in arbeitsrechtlicher Hinsicht die reine Beitragszusage eingeführt, die es dem Arbeitgeber im Rahmen von tariflichen Regelungen bzw. durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ermöglicht, lediglich Beiträge an einen Versorgungsträger zu zahlen und für die Zielrente einzustehen, nicht jedoch für die Rendite der eingebrachten Beiträge. Die Haftung des Arbeitgebers besteht somit nur für die Einzahlung der Beiträge. Die reine Beitragszusage ist nur in den externen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond) möglich.

Außerdem wird ab dem 1.1.2018 erstmals ein Förderbetrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge für Geringverdiener in ihrem ersten Dienstverhältnis eingeführt. Vom Förderbetrag sollen somit Arbeitnehmer profitieren, die keine ausreichenden eigenen Finanzmittel zur Verfügung haben bzw. für die sich eine Gehaltsumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge steuerlich nicht rechnet.

Ein weiterer Anreiz für Geringverdiener liegt in einer Erhöhung der Grundzulage für die Riester Förderung von ursprünglich 154,00 € auf nunmehr 175,00 €.

Zudem wird die Grenze für die Steuerfreiheit der Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds und eine Direktversicherung auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung-West erhöht. Gleichzeitig wird der bisherige zusätzliche steuerfreie Höchstbetrag i. H. von 1.800,00 € ersatzlos gestrichen.

Ab dem 1.1.2018 sind zudem Nachzahlungen von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse und eine Direktversicherung möglich, wenn es durch Krankheit, Auslandsaufenthalt o.ä. zu einer lückenhaften Beitragszahlung in eine Versorgungseinrichtung gekommen ist.

Darüber hinaus enthält das Betriebsrentenstärkungsgesetz noch verschiedene weitere Vereinfachungen und Verbesserungen bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung, z. B. durch Vereinfachung bei der Pauschalbesteuerung, der Portabilität der betrieblichen Altersversorgung im Fall eines Arbeitgeberwechsels.

 

 

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