Neue Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme: 

Zwar müssten elektronische Aufzeichnungssysteme, wie z. B. elektronische Registrierkassen, grundsätzlich zum Jahreswechsel technisch aufgerüstet werden. Die Finanzverwaltung gewährt hier nun aber eine verlängerte Anpassungsfrist.

Elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­teme sind grund­sätz­lich ab dem 1.1.2020 durch eine zer­ti­fi­zierte tech­ni­sche Sicher­heit­s­ein­rich­tung zu schüt­zen (§ 146a AO). Laut Sch­rei­ben des BMF vom 6.11.2019 wird es jedoch nicht bean­stan­det, wenn diese elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­teme längs­tens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine sol­che Sicher­heit­s­ein­rich­tung ver­fü­gen.

Hier­von unbe­rührt bleibt jedoch die ab 1.1.2020 beste­hende Bele­g­aus­ga­bepf­licht. Dem­nach muss dem an einem auf­zeich­nungspf­lich­ti­gen Geschäfts­vor­fall Betei­lig­ten in unmit­tel­ba­rem zeit­li­chem Zusam­men­hang ein Beleg über den Geschäfts­vor­fall aus­ge­s­tellt und zur Ver­fü­gung ges­tellt wer­den.