Betriebsrenten werden bei gesetzlich Krankenversicherten mit dem vollen Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung belastet. Diese schon lange kritisierte Regelung bleibt weiterhin bestehen. Die Einführung eines Freibetrages ab 1. Januar 2020 sorgt aber in vielen Fällen für eine deutliche Beitragsminderung. Die bisherige Doppelverbeitragung von Betriebsrenten gehört zu den größten Hemmnissen der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

Der Deutsche Bundestag hat am 12. Dezember 2019 das "Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge" verabschiedet. Damit sparen Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2020 etwa 300 Euro jährlich.

Betriebsrente: Einführung eines Freibetrages

Das Gesetz sieht vor, dass die bisherige Freigrenze im Jahr 2019 in Höhe von 155,75 Euro (2020: 159,25 Euro), die für alle Versorgungsbezüge gilt, um einen Freibetrag in gleicher Höhe nur für die Renten der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) ergänzt wird.

Erhält ein Pflichtversicherter der gesetzlichen Krankenversicherung eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung, die den Betrag von 155,75 Euro (2019) übersteigt, ist nach geltender Rechtslage der Gesamtbetrag zu verbeitragen. Darauf wird dann der volle Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 14,6 Prozent zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, des Pflegeversicherungsbeitrages in Höhe von 3,05 Prozent und ggf. des Kinderlosenzuschlages in Höhe von 0,25 Prozent erhoben.

Nach dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wird ab 1. Januar 2020 nur noch der Betrag verbeitragt werden, der die dann geltende Grenze in Höhe von 159,25 Euro übersteigt. Da rund 60 Prozent der Betriebsrentner eine niedrigere Betriebsrente als 318 Euro im Monat bekommen, haben sie durch die Neuregelung weitaus geringere Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen.

Freibetrag gilt nur für die Krankenversicherungsbeiträge

Allerdings gilt dies nur hinsichtlich der zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind weiterhin von dem Gesamtbetrag des Versorgungsbezugs zu entrichten.

Beispiel:

Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherter Rentner, zwei Kinder, bezieht von seinem früheren Arbeitgeber eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 300 Euro. Seine Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag in Höhe von 1 Prozent.

Ergebnis:

Bis zum 31. Dezember 2019 fallen monatlich Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 46,80 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 9,15 Euro an, also insgesamt 55,95 Euro.

Vom 1. Januar 2020 an werden die Krankenversicherungsbeiträge nur noch von 140,75 Euro (= 300 Euro – 159,25 Euro) berechnet. Daraus resultiert ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 21,96 Euro (= 140,75 Euro x [14,6 % + 1 %]). Zusammen mit dem unveränderten Pflegeversicherungsbeitrag ergibt sich ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 31,11 Euro (= 21,96 Euro + 9,15 Euro). Die monatliche Beitragsentlastung beträgt also 24,84 Euro (= 55,95 Euro – 31,11 Euro) und damit knapp 300 Euro im Jahr.

Bezieher niedriger Betriebsrenten bleiben ohne Ersparnis

Schon nach der bisherigen Rechtslage blieben Renten aus der betrieblichen Altersversorgung ohne Beitragsbelastung in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn deren Höhe insgesamt monatlich 155,75 Euro (2019) nicht überstiegen hat. Dieser Personenkreis zahlt weiterhin keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, hat damit aber auch keine Beitragsersparnis.

Regelung gilt nicht für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wie auch bisher müssen freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgungsbezüge in voller Höhe verbeitragen, auch wenn deren Höhe die bisherige Freigrenze nicht übersteigt. Sie bleiben auch von der Einführung des Freibetrags ausgenommen.

 

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