Zum 1. Januar 2015 wird erstmalig deutschlandweit ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeführt.

Mit dem Mindestlohngesetz muss der Arbeitgeber bestimmten Pflichten nachkommen.

In der Regel müssen alle Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde zahlen. Es ist zu erwarten, dass die Zollverwaltung und die Sozialversicherungsprüfer intensiv kontrollieren werden, ob der Arbeitgeber den Mindestlohn und die damit verbundenen Anforderungen einhält. Neben Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen bei Verstößen Geldbußen bis zu 500.000,00 Euro.

Dokumentations- und Archivierungspflicht

Ab dem neuen Jahr müssen Arbeitgeber und Entleiher die tägliche Arbeitszeit von

  • Minijobbern,
  • kurzfristigen Beschäftigten (gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV) und
  • Arbeitnehmern in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) aufzeichnen.

Das heißt, der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen und dies spätestens erledigt haben bis zum Ablauf des siebten Kalendertags, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt. Die Dokumentation muss mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

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