Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können von der Energiepreispauschale profitieren.

Worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen und was Sie im September 2022 tun müssen, lesen Sie hier.

Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung wird verlängert

Die Entschädigungsregelung für Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Dies sieht der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des "Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vor. Der Gesetzentwurf stellt zudem klar, dass bei Betreuung eines unter Quarantäne gestellten Kindes ebenfalls eine Entschädigungszahlung möglich ist.

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Ebenso erhalten Mitarbeiter einzelner Unternehmen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, neuerdings auch bei Schulausfällen. Derartige Leistungen bleiben steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Die Steuerfreiheit gilt inzwischen auch für ergänzende Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld.

 

Derzeit wird das Dienstrad-Leasings stark beworben. Der Arbeitgeber spart Lohnnebenkosten, der Arbeitnehmer spart Steuern und bekommt ein schickes Rad. Vorsicht ist aber in der Entgeltabrechnung geboten, wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad nach Ablauf der Leasingzeit vergünstigt kaufen kann.

 

Mehrwertsteuer-Senkungen im Corona-Konjunkturpaket

Zu den wichtigsten Maßnahmen des Corona-Konjunkturpakets gehört die befristete Senkung der Mehrwertsteuer von 

19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %. Diese verringerten Mehrwertsteuersätze sollen bereits ab dem 01. Juli 2020 und bis zum 31.12.2020 gelten.

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