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Fürsorgepflicht der Arbeitgeber - Neuerungen zum Corona-Arbeitsschutzstandard
Jeder Arbeitgeber hat eine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht. Das heißt, er muss seine Mitarbeiter schützen und die Gefahr einer Infizierung im Unternehmen möglichst niedrig halten. Das Wohl und die Gesundheit der Mitarbeiter und Kunden sollten stets an erster Stelle stehen.
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat nun in Kooperation mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit den Arbeitsschutzverwaltungen der Länder Arbeitsschutzstandards für den Umgang mit der Corona-Krise erarbeitet. Sämtliche betrieblichen Maßnahmen sollten darauf abzielen, Infektionsketten zu unterbrechen und die Beschäftigten zu schützen. Das Papier wurde auch der Bundesregierung als Grundlage für weitere Maßnahmen vorgelegt.
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Das Bundesfinanzministerium hat eine Liste wichtiger Hotlines und Anlaufstellen für Unternehmer und Selbstständige veröffentlicht.
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Betriebsrenten werden bei gesetzlich Krankenversicherten mit dem vollen Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung belastet. Diese schon lange kritisierte Regelung bleibt weiterhin bestehen. Die Einführung eines Freibetrages ab 1. Januar 2020 sorgt aber in vielen Fällen für eine deutliche Beitragsminderung. Die bisherige Doppelverbeitragung von Betriebsrenten gehört zu den größten Hemmnissen der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
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Der Montag ist der gefährlichste Arbeitstag. Dann passieren nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung die meisten Arbeitsunfälle. Für den Arbeitgeber bringt jeder Arbeitsunfall oder Wegeunfall eine Menge Papierkrieg mit sich. Doch entgegen der landläufigen Meinung ist nicht jeder Unfall meldepflichtig.
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Der Bundesrat hat dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt und damit eine wichtige Erleichterung für Kleinunternehmer möglich gemach. Unternehmern mit geringen Einnahmen soll kein übermäßiger bürokratischer Aufwand entstehen. Deshalb gibt es die Kleinunternehmer-Regelung. Der Kleinunternehmer-Status ist dabei an die Höhe des Umsatzes gekoppelt.
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