Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Ebenso erhalten Mitarbeiter einzelner Unternehmen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, neuerdings auch bei Schulausfällen. Derartige Leistungen bleiben steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Die Steuerfreiheit gilt inzwischen auch für ergänzende Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld.

Die durch das Coronavirus verursachte Krisensituation in Deutschland und vielen anderen Ländern führt dazu, dass Menschen an ihrer Arbeit gehindert sind. Das macht es notwendig, sich mit der steuerlichen Behandlung von in Betracht kommenden Lohnersatzleistungen vertraut zu machen.

 

Coronavirus: Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Millionen von Arbeitnehmer in Deutschland verrichten aktuell Kurzarbeit. Das ist regelmäßig verbunden mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts. Bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts. Der Zugang zum Kurzarbeitergeld ist bereits zum 1. März 2020 erleichtert worden. Es wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt und die Leistungen erweitert.

Das sog. Sozialschutzpaket II sieht außerdem unter anderem eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes in Abhängigkeit von der Dauer der Kurzarbeit vor:

•Ab dem 4. Monat des Bezugs erhöht sich das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls.

•Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem 4. Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 87 Prozent.

Diese Erhöhungen gelten maximal bis zum 31. Dezember 2020. Bis September 2020 will die Bundesregierung eine Anschlussregelung vorlegen.

Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG).

Höhe des Kurzarbeitergeldes abhängig von der (steuerlichen) Kinderzahl

Ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 67 bzw. 77 bzw. 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz wird gezahlt für

•Beschäftigte, die mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind haben (minderjährig oder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr);

Beschäftigte, deren Ehegatte / Lebenspartner mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nicht dauernd getrennt leben.

Für die Entscheidung, ob der erhöhte Leistungssatz gewährt werden kann, werden die ELStAM zugrunde gelegt (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation Lohnsteuer 01/2020 v. 27.3.2020). Ist bei dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin ein Kinderzähler von mindestens 0,5 vermerkt, wird automatisch der erhöhte Leistungssatz angewendet.

In der Steuerklasse V müssen Beschäftigte hingegen einen Nachweis erbringen, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen Dies kann insbesondere über einen Auszug der ELStAM des Ehegatten / Lebenspartners nachgewiesen werden.

 

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld neuerdings steuerfrei

 

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld waren bisher steuerpflichtig. Aufgrund der in der Corona-Krise strukturell flächendeckenden Gewährung von Kurzarbeitergeld und zur Vermeidung von sozialen Härten hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten Corona-Steuerhilfegesetz jedoch eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG).

 

Nach der von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Neuregelung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt.

 

Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden.

 

Infektionsschutzgesetz: Verdienstausfallentschädigungen

Mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll unter anderem die Weiterverbreitung von Krankheiten verhindert werden. Aufgrund von Coronavirus-(Verdachts-)Fällen kann es zu Beschäftigungsverboten kommen. Während des Beschäftigungsverbots steht den betroffenen Mitarbeitern eine Verdienstausfallentschädigung zu (§ 56 Abs. 1 IfSG). Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, danach in Höhe des Krankengeldes.

 

Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kindern mit Behinderung diese selbst betreuen, erhalten sie ebenfalls eine Entschädigung für den dadurch bedingten Verdienstausfall (§ 56 Abs. 1a IfSG). Die Regelung ist coronabedingt ins Gesetz aufgenommen worden und bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls.

Der Entschädigungsanspruch wird für jede erwerbstätige Person nunmehr durch das sogenannte Corona-Steuerhilfegesetz für längstens zehn Wochen gewährt (bisher sechs Wochen), für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen. Mit den weiteren Änderungen wird sichergestellt, dass der Anspruch auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und zwar unabhängig von deren Alter. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft.

Die Entschädigungen nach dem IfSG bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG). Wenn der Arbeitgeber in Fällen des Infektionsschutzgesetzes Ergänzungszahlungen leistet, die die Entschädigung nach § 56 IfSG übersteigen, sind diese steuerpflichtig. Die Möglichkeit zur Gewährung einer steuerfreien Beihilfe bis zu 1.500 Euro bleibt davon jedoch unberührt.

Coronavirus: zwei mögliche Lohnersatzleistungen

Sowohl Kurzarbeitergeld als auch Entschädigungen nach dem IfSG sind als Lohnersatzleistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen und unter Nr. 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Für betroffene Mitarbeiter darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Auch der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ist bei Arbeitnehmern, die derartige Entschädigungen bezogen haben, unzulässig.

Lohnersatzleistungen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt

Aus steuerlicher Sicht ist aber vor allem der Hinweis wichtig, dass derartige Leistungen dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. e EStG). Die Betroffenen müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Lohnersatzleistungen werden dabei dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen multipliziert. Es bleibt also bei der Steuerfreiheit, dafür gilt aber für das restliche Einkommen ein höherer Steuersatz. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen.

Auch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). 

 

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