Krankenhausbegleitung des Kindes: Erstattung des Verdienstausfalls bei stationärer Mitaufnahme
Soweit eine stationäre Mitaufnahme medizinisch notwendig ist, wird Begleitpersonen der Verdienstausfall ersetzt. Neben dem Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Versicherte hier sogar weitergehende Ansprüche auf Erstattung des Verdienstausfalles, als beim Kinderkrankengeld.
Ist aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung eines Kindes eine stationäre Behandlung und hierbei die Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, umfasst der Leistungsanspruch des Kindes auch die Unterkunft und Verpflegung sowie die Erstattung eines ggf. entstehenden Verdienstausfalls der Begleitperson.
Kinderkrankengeld und Verdienstausfall bei Krankenhausbegleitung
Abweichend vom Verfahren beim Kinderkrankengeld ist für die Erstattung des Verdienstausfalls einer Begleitperson während einer stationären Mitaufnahme nicht die Krankenkasse der Begleitperson zuständig. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten, welche auch die Hauptleistung "stationäre Behandlung" trägt. Soll demnach ein Verdienstausfall erstattet werden, ist dieser bei der Krankenkasse zu beantragen, bei welcher das Kind versichert ist. Zwar ist dies oftmals auch die Krankenkasse des Versicherten, weil das Kind ebenfalls dort familienversichert ist. Jedoch kann es hier auch zu Abweichungen kommen. Hintergrund der abweichenden Zuständigkeit ist, dass die Verdienstausfallserstattung lediglich eine Nebenleistung zur Krankenhausbehandlung darstellt und diese für das Kind erbracht wird.
Vorgaben des Kinderkrankengeldes gelten nicht bei Krankenhausbegleitung
Die Leistungsansprüche werden nicht aus den Vorschriften für das Kinderkrankengeld hergeleitet. Deshalb gelten auch nicht die für das Kinderkrankengeld vorgesehenen gesetzlichen Einschränkungen. Die Erstattung des Verdienstausfalls ist daher weder auf 10 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden 20) je Kalenderjahr und Kind, noch in der Höhe der Leistung auf die Höhe des Kinderkrankengeldes begrenzt. Die Erstattung beträgt regelmäßig die Höhe des während der stationären Mitaufnahme entstandenen Nettoverdienstausfalls.
Nachweis gegenüber der Krankenkasse
Der Antrag auf Verdienstausfallerstattung wird gegenüber der Krankenkasse des Kindes geltend gemacht. Dazu werden ein Attest des Krankenhauses für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme und Nachweise über den entstandenen Verdienstausfall benötigt.
Tipp: Um unnötige Rückfragen der Krankenkassen zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch vorab mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen.
Kinderkrankengeld nach der Krankenhaus-Entlassung
Muss das Kind auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgrund der Krankheit weiter durch die Eltern betreut werden, kann hierfür Kinderkrankengeld unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden. Hierbei wird der Zeitraum der Verdiensterstattung aufgrund der stationären Mitaufnahme als Begleitperson nicht auf den kalenderjährlichen Maximalanspruch von 10 (bei Alleinerziehenden 20) Arbeitstagen je Kalenderjahr und Kind angerechnet.