Kein Vorsteuerabzug ohne ausreichende Leistungsbeschreibung

Der Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn in der Eingangsrechnung die erbrachte Leistung nur unzureichend beschrieben wird und auf andere Dokumente, wie z. B. Verträge, kein Bezug genommen wird.

Im Streitfall ging es um Rechnungen eines Rechtsanwalts sowie einer Unternehmensberatung, aus denen der Kläger Vorsteuer ziehen wollte:

Der Kläger hatte mit dem Rechtsanwalt zwar einen detaillierten Beratungsvertrag mit einem Pauschalhonorar geschlossen, aber der nahm in seiner Rechnung keinen Bezug darauf: „Ich erlaube mir, das vereinbarte Beraterhonorar wie folgt abzurechnen: ...“.
Auch mit der Unternehmensberatung gab es einen Beratungsvertrag mit einer konkreten Leistungsbeschreibung und einem Pauschalhonorar. In den Rechnungen hieß es aber: „Für allgemeine wirtschaftliche Beratung im Zeitraum ... berechnen wir Ihnen pauschal wie vereinbart: …“.

Dem FG Berlin-Brandenburg war dies zu wenig, weil in beiden Rechnungen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung fehlte. Die Beschreibung der Leistung hätte durch eine Bezugnahme auf die jeweiligen Rahmenverträge erfolgen können.

Hinweis:Scheitert der Vorsteuerabzug an der unzureichenden Leistungsbeschreibung, sollte der Vertragspartner zur Berichtigung seiner Rechnung nach § 17 UStG aufgefordert werden. Dann kann zumindest im Berichtigungszeitpunkt, möglicherweise auch rückwirkend, die Vorsteuer geltend gemacht werden.


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