Lohnsterfreiheit für Elektroautos ab 2017
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr wurde beschlossen. Von welchen Lohnsteuer-Vorteilen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2017 profitieren, haben wir hier zusammengefasst.
Der Absatz von Elektroautos soll in den nächsten Jahren massiv gesteigert werden. Dazu soll das neue Gesetz, das in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet wird, mit mehreren Maßnahmen beitragen. Die lohnsteuerliche Förderung setzt dabei vor allem beim Strombezug sowie bei der Schaffung neuer Ladestellen an. Wie die Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelnen aussehen, haben wir im Folgenden zusammengefasst. Die Regelungen gelten (zunächst) befristet im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020.
Lohnsteuerfrei: Aufladen von privaten Elektroautos beim Arbeitgeber
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers löst bislang einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug aus. Mit dem Gesetz wird nun eine neue Steuerbefreiungsvorschrift geschaffen (§ 3 Nr. 46 EStG). Ab 2017 werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Mitarbeiters im Betrieb des Arbeitgebers steuerbefreit.
Lohnsteuerfrei: Aufladen von Dienstfahrzeugen
Als Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf ist nicht nur das Auftanken vom Strom von Elektro- oder Hybridelektroautos des Arbeitnehmers steuerfrei. Die Steuerbefreiung umfasst nun auch das Betanken des vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens. Während bei der 1%-Regelung der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom ohnehin durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts abgegolten ist, werden jetzt auch Firmenwagen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode in die Steuerbefreiung einbezogen.
Lohnsteuer-Vorteile auch für Leiharbeitnehmer
Der Gesetzesbeschluss präzisiert zudem den Begriff „im Betrieb des Arbeitgebers“ und bezieht verbundene Unternehmen ein. Die Steuerbefreiung gilt damit auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.
Lohnsteuer-Pauschalierung bei Anschaffung einer Ladevorrichtung
Eine Verbreitung von Elektroautos ist nur mit entsprechenden Ladevorrichtungen möglich. Deshalb fördert der Gesetzgeber deren Anschaffung durch die Einführung einer neuen Pauschalierungsvorschrift. Der Arbeitgeber hat für den geldwerten Vorteil aus der Übereignung von Ladestationen die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit dem festen Steuersatz von 25 % (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG). Die Leistung bleibt dann auch sozialabgabenfrei.
Die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % gilt auch für Zuschüsse des Arbeitgebers, die er für den Erwerb und die Nutzung einer Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer zahlt.
Leihweise Überlassung einer Ladevorrichtung bleibt lohnsteuerfrei
Abzugrenzen von der Übereignung ist jedoch die (leihweise) Überlassung einer Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung, die nach vorstehender Steuerbefreiungsvorschrift gänzlich lohnsteuerfrei bleibt.
Achtung: Keine Gehaltsumwandlung
Sowohl die Steuerfreistellung als auch die Pauschalierung der steuerpflichtigen Leistungen des Arbeitgebers mit 25% setzen voraus, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung ist also nicht möglich.
Weitere Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität
Neben den lohnsteuerlichen Maßnahmen soll im Kraftfahrzeugsteuergesetz die derzeit geltende fünfjährige Steuerbefreiung für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge rückwirkend zum 1. Januar 2016 in eine zehnjährige Befreiung umgewandelt werden.
Darüber hinaus können Käufer von Elektroautos bereits seit Juli 2016 eine Prämie beantragen. Sie erhalten einen Betrag von 4.000 EUR für rein elektrische Fahrzeuge und von 3.000 EUR für Plug-in-Hybride. Staat und Industrie tragen jeweils die Hälfte des Zuschusses. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).
Keine Steuerbefreiung für E-Bikes
Die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ebenfalls diskutierte Einbeziehung von Elektrofahrrädern in die Steuerbefreiung ist nicht umgesetzt worden. Begünstigt sind damit nur solche Zweiräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Hierunter fallen Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25km/h unterstützt. Das normale E-Bike ist dagegen als Fahrrad einzuordnen.