Mit dem neuen Gesetz soll u. a. eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt werden. Ein elektronisches Meldeverfahren soll die Einreichung des Krankenscheins ersetzen. Künftig sollen Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informieren.
Vorgesehen sind ferner Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen. Für Unternehmen soll die Pflicht entfallen, bei einem Wechsel der Steuersoftware zehn Jahre lang die alten Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Diese sollen künftig fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden dürfen, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Die Regel soll für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten gelten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen ist.
Daneben sind u. a. die folgenden steuerlichen Maßnahmen vorgesehen:
Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze: Künftig soll die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern nicht erhoben werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € (aktuell 17.500 €) nicht überstiegen hat und – wie bisher – 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Regelung soll ab dem 1.1.2020 gelten.
Befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer: Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich vierteljährlich abzugeben, soweit die Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat. Neugründer haben, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit im Jahr der Gründung des Unternehmens und im darauffolgenden Kalenderjahr, Voranmeldungen monatlich abzugeben. Diese Verpflichtung soll für sechs Besteuerungszeiträume vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt werden. In dieser Zeit soll eine vierteljährliche Abgabe ausreichen.
Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 € auf 100 € für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung: Zurzeit kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Mit der Neuregelung soll die vereinfachende Pauschalierungsmöglichkeit erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020 auch für höhere Versicherungsprämien ermöglicht werden.
Erhöhung der Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung: Der steuerfreie Höchstbetrag für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung der Mitarbeiter soll von 500 € auf 600 € angehoben werden. Die Neuerung soll für Veranlagungszeiträume / Lohnzahlungszeiträume ab 2020 gelten.
Anhebung der Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung: Die Obergrenze für die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern soll von einem durchschnittlichen Arbeitslohn je Arbeitstag von 72 € auf 120 € angehoben werden. Außerdem soll der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 € auf 15 € erhöht werden. Beide Regelungen sollen ab 2020 gelten.
Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Arbeitgebern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns zu erheben. Die Änderung soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020 anzuwenden sein.
Wegfall der Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben: Unternehmensgründer müssen sich innerhalb einer Woche nach der Gründung beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) anmelden und bestimmte Daten mitteilen. Gleichzeitig besteht für die Unternehmer eine Anzeigepflicht bei den zuständigen Gewerbeämtern. Durch eine Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung soll künftig sichergestellt werden, dass die von den Gewerbeämtern erhobenen Daten auch die für eine Anmeldung zur Unfallversicherung notwendigen Angaben umfassen. Sofern eine Gewerbeanzeige erfolgt, ist eine gesonderte Anmeldung der Unternehmer zur Unfallversicherung damit entbehrlich. Die Regelung soll am 1.7.2020 in Kraft treten.
Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen: Zurzeit haben Anbieter von Altersvorsorgeverträgen in bestimmten Fällen, wie z. B. beim erstmaligen Bezug von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen mitzuteilen. Künftig soll die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden können, wenn der Steuerpflichtig damit einverstanden ist. Die Änderung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 gelten.